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Mietenkataster Berlin: Diese Meldepflichten kommen auf Vermieter zu

Mietenkataster Berlin beschlossen: Welche Daten Vermieter melden müssen, welche Fristen und Bußgelder gelten – und wie Sie sich jetzt vorbereiten.
Ekart Schuberth
23. Juli 2026
7 Min. Lesezeit
Mietenkataster
Meldepflicht
Berlin
Vermieterpflichten

Berlin bekommt ein zentrales Register für Mietwohnungen: Am 2. Juli 2026 hat das Abgeordnetenhaus das Wohnraumsicherungsgesetz beschlossen – und damit auch das Mietenkataster Berlin. Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet das eine neue, umfangreiche Meldepflicht: Vertrags- und Mietdaten zu jeder Berliner Mietwohnung müssen künftig strukturiert an die Senatsbauverwaltung übermittelt und aktuell gehalten werden.

In diesem Artikel erfahren Sie, was das neue Wohnungs- und Mietenkataster ist, wer eintragungspflichtig ist, welche neun Pflichtangaben gemeldet werden müssen, welche Fristen und Bußgelder gelten – und wie Sie Ihren Bestand jetzt sinnvoll darauf vorbereiten.

Was ist das Mietenkataster Berlin?

Das Wohnungs- und Mietenkataster ist ein zentrales, digitales Register, das bei der Senatsbauverwaltung geführt wird. Erfasst werden alle in Berlin gelegenen „Mieteinheiten zum dauerhaften Gebrauch zu Wohnzwecken (Mietwohnung)" – also der gesamte Berliner Mietwohnungsbestand.

Die rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Errichtung eines Wohnungs- und Mietenkatasters (WMKG Be). Es wurde erst einen Tag vor der Abstimmung per Änderungsantrag von CDU und SPD (AH-Drs. 19/3072-1) als neuer Artikel in das Wohnraumsicherungsgesetz eingefügt, das das Abgeordnetenhaus am 2. Juli 2026 beschlossen hat. Für viele Eigentümer und Verwaltungen kam die Meldepflicht dadurch überraschend – Zeit für eine lange Vorbereitung gab es im Gesetzgebungsverfahren nicht.

Erklärtes Ziel des Gesetzes ist unter anderem die Aufdeckung von Verstößen gegen § 5 WiStG (Mietpreisüberhöhung) und § 291 StGB (Mietwucher). Die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche – etwa zwischen Mieter und Vermieter – bleibt dagegen weiterhin dem Rechtsweg vorbehalten.

Wer muss in das Mietenkataster Berlin eintragen?

Eintragungspflichtig ist der jeweilige Vermieter – und zwar für jede Mietwohnung im Bestand. Das gilt ausdrücklich auch für Untervermieter: Wer eine Wohnung ganz oder teilweise untervermietet, trägt für dieses Untermietverhältnis selbst ein.

Für Hausverwaltungen wichtig: Verwalter können mit der Eintragung beauftragt werden. Die Verantwortlichkeit bleibt jedoch beim Vermieter. Wer die Katastermeldung an seine Verwaltung delegiert, sollte deshalb vertraglich klar regeln, wer welche Daten liefert, prüft und fristgerecht einträgt – haftungsrechtlich bleibt der Eigentümer in der Pflicht.

Die Übermittlung soll über standardisierte digitale Formulare beziehungsweise ein digitales Portal laufen. Für größere Wohnungsbestände ist eine Upload-Funktion für Massendaten vorgesehen. Zusätzlich soll die Senatsbauverwaltung Vermieter „in begründeten Einzelfällen" verpflichten dürfen, ihre Eintragungen zu plausibilisieren – also auf Nachfrage zu belegen, dass die gemeldeten Daten stimmen.

Mietenkataster Pflichtangaben: Diese neun Daten müssen Vermieter melden

Das WMKG Be sieht neun Pflichtangaben pro Mietwohnung vor:

  1. Vollständige Adresse der Mietwohnung – Straße, Hausnummer, Postleitzahl.

  2. Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung sowie Raumstruktur und Grundausstattung.

  3. Name und Anschrift des Vermieters.

  4. Zahl der Haushaltsangehörigen.

  5. Datum und Art des Wohnberechtigungsscheins – sofern vorhanden.

  6. Beginn und vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses.

  7. Höhe der vereinbarten Nettokaltmiete sowie die aktuelle Zusammensetzung der Bruttowarmmiete (Betriebskosten-, Heizkosten- und Wasserkostenvorauszahlung).

  8. Höhe etwaiger Modernisierungsumlagen.

  9. Höhe der auf die Wohnung entfallenden Grundsteuer.

Wer diese Liste durchgeht, merkt schnell: Das sind im Kern die Daten aus dem Mietvertrag, der Betriebskostenkalkulation und der Objektakte – nur eben strukturiert und wohnungsscharf. Liegen die Verträge als eingescannte PDFs oder in Aktenordnern, bedeutet jede Meldung manuelles Zusammensuchen. Wer seine Mietverträge dagegen datenbasiert erstellt und verwaltet, etwa mit einer Software wie Ratiofill, hat Adresse, Mietbeginn, Nettokaltmiete und Vorauszahlungen bereits als strukturierte Datensätze vorliegen.

Fristen: Ersteintragung und laufende Aktualisierung

Das Gesetz sieht zwei Fristebenen vor:

  • Ersteintragung: Der Bestand muss binnen Jahresfrist eingetragen werden.
  • Änderungen: Ändern sich die Daten – etwa durch eine neue Miete oder einen Mieterwechsel – muss die Aktualisierung innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.

Gerade die Monatsfrist hat es in sich: Das Mietenkataster ist keine einmalige Meldung, sondern eine Daueraufgabe. Jede Mieterhöhung, jeder Neuabschluss, jede Änderung der Vorauszahlungen löst eine Aktualisierungspflicht aus. Verwaltungen mit vielen Einheiten brauchen dafür einen Prozess, der Vertragsänderungen systematisch erfasst – sonst laufen Fristen unbemerkt ab.

Wichtig: Die personenbezogenen Daten im Kataster müssen zwei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses gelöscht oder für statistische Zwecke anonymisiert werden.

Bußgelder und Datennutzung: Was bei Verstößen droht

Die Eintragungspflicht ist bußgeldbewehrt. Vorgesehen sind Geldbußen bis 10.000 Euro, bei besonders gewichtigen Verstößen sogar bis 100.000 Euro. Riskant ist dabei nicht nur die komplette Verweigerung der Eintragung: Auch wer fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht, riskiert ein Bußgeld. Sorgfalt bei der Datenqualität ist also keine Kür, sondern Pflicht.

Hinzu kommt die behördliche Datennutzung: Ergeben sich aus dem Kataster signifikante Anhaltspunkte für Verstöße – etwa überhöhte Mieten oder Zweckentfremdung – übermittelt die Senatsbauverwaltung Anhaltspunkte und Daten an die nach Landesrecht zuständigen Stellen, also Bezirksämter oder Staatsanwaltschaft. Der Datenaustausch mit anderen Berliner Behörden ist gesetzlich zugelassen.

Fachlich ist das Gesetz nicht unumstritten: Die Redaktion der Fachzeitschrift „Das Grundeigentum" (GE) sieht in dem Kataster weitreichende Grundrechtseingriffe – betroffen seien die informationelle Selbstbestimmung, die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit – und hält die Verfassungsmäßigkeit für zweifelhaft. Sie erwartet, dass das Gesetz die Verfassungsgerichte beschäftigen wird. Bis zu einer gerichtlichen Klärung gilt das Gesetz jedoch – Vermieter sollten sich darauf einstellen, die Pflichten erfüllen zu müssen.

So bereiten Sie sich jetzt vor

Auch wenn Portal und Formulare noch nicht bereitstehen: Die Vorbereitung entscheidet darüber, ob die Ersteintragung ein überschaubares Projekt oder eine wochenlange Sucharbeit wird. Sinnvolle Schritte:

  • Datenbestand prüfen: Liegen für jede Wohnung Adresse, Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung, Mietbeginn, Nettokaltmiete, Vorauszahlungen, Modernisierungsumlagen und Grundsteueranteil vollständig und aktuell vor?
  • Lücken schließen: Fehlende Angaben – häufig Wohnfläche, Raumstruktur oder die Aufschlüsselung der Vorauszahlungen – jetzt nacherheben, nicht erst unter Fristdruck.
  • Datenhaltung digitalisieren: Wohnungsscharfe, strukturierte Vertragsdaten statt PDF-Sammlungen. Wer Mietverträge mit Ratiofill erstellt, hat die meldepflichtigen Vertragsdaten bereits als saubere Datensätze im System und kann sie für Meldungen und die vorgesehene Massendaten-Upload-Funktion nutzen.
  • Zuständigkeit klären: Vermieter und Verwaltung sollten schriftlich festhalten, wer die Eintragung übernimmt und wie Änderungen (Mieterhöhung, Mieterwechsel) gemeldet werden – die Monatsfrist verlangt einen laufenden Prozess.
  • Änderungsprozess aufsetzen: Jede Vertragsänderung sollte automatisch einen Eintrag in der internen Melde-Übersicht auslösen.

Tipp: Behandeln Sie die Ersteintragung wie eine kleine Inventur Ihres Bestands. Die Datenqualität, die Sie jetzt herstellen, schützt Sie später vor Bußgeldern wegen fahrlässig falscher Angaben.

Häufige Fragen zum Mietenkataster Berlin (FAQ)

Was ist das Mietenkataster Berlin?

Das Mietenkataster Berlin ist ein zentrales, digitales Register bei der Senatsbauverwaltung, das alle Berliner Mietwohnungen erfasst. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Errichtung eines Wohnungs- und Mietenkatasters (WMKG Be), das das Abgeordnetenhaus am 2. Juli 2026 als Teil des Wohnraumsicherungsgesetzes beschlossen hat.

Wer muss die Daten in das Mietenkataster eintragen?

Eintragungspflichtig ist der jeweilige Vermieter, bei Untervermietung auch der Untervermieter. Hausverwaltungen können mit der Eintragung beauftragt werden, die Verantwortlichkeit bleibt aber beim Vermieter.

Welche Daten müssen in das Mietenkataster gemeldet werden?

Das Gesetz nennt neun Pflichtangaben: die vollständige Adresse der Wohnung, Wohnfläche samt Raumstruktur und Grundausstattung, Name und Anschrift des Vermieters, die Zahl der Haushaltsangehörigen, Datum und Art des Wohnberechtigungsscheins, Beginn und vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses, die Nettokaltmiete samt Zusammensetzung der Bruttowarmmiete, etwaige Modernisierungsumlagen sowie die auf die Wohnung entfallende Grundsteuer.

Welche Fristen gelten für die Eintragung?

Für die Ersteintragung des Bestands gilt eine Jahresfrist. Änderungen der Daten, etwa eine neue Miete oder ein Mieterwechsel, müssen innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt eingetragen werden.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen die Eintragungspflicht können mit Bußgeldern bis 10.000 Euro geahndet werden, bei besonders gewichtigen Verstößen bis 100.000 Euro. Auch fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben können eine Geldbuße nach sich ziehen.

Was passiert mit den Daten im Mietenkataster?

Bei signifikanten Anhaltspunkten für Verstöße wie überhöhten Mieten oder Zweckentfremdung übermittelt die Senatsbauverwaltung Anhaltspunkte und Daten an die zuständigen Stellen, etwa Bezirksämter oder die Staatsanwaltschaft. Personenbezogene Daten müssen zwei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses gelöscht oder anonymisiert werden.

Fazit: Meldepflicht ernst nehmen, Datenbasis jetzt aufbauen

Das Mietenkataster Berlin macht aus Vertragsdaten eine Bringschuld gegenüber der Verwaltung – mit klaren Fristen und empfindlichen Bußgeldern. Ob das Gesetz einer verfassungsgerichtlichen Prüfung standhält, ist offen; verlassen sollte sich darauf niemand.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Beschlossen am 2. Juli 2026, zentrales digitales Register bei der Senatsbauverwaltung
  • Neun Pflichtangaben pro Mietwohnung, von der Adresse bis zur Grundsteuer
  • Ersteintragung binnen Jahresfrist, Änderungen innerhalb eines Monats
  • Bußgelder bis 10.000 Euro, bei besonders gewichtigen Verstößen bis 100.000 Euro
  • Verantwortung bleibt beim Vermieter, auch wenn die Verwaltung einträgt

Wer jetzt in eine strukturierte, digitale Vertragsdatenhaltung investiert, verwandelt die Meldepflicht von einem Risiko in eine Routineaufgabe. Mit einer datenbasierten Vertragserstellung wie in Ratiofill liegen die meldepflichtigen Angaben bereits strukturiert vor – statt verstreut in Aktenordnern.

Quelle: Zeitschrift „Das Grundeigentum" (GE), Heft 13/2026, S. 633.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen zum Wohnungs- und Mietenkataster wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Ihren Fachverband.

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