BGHBGH, VIII. Zivilsenat · Urteil vom 28. September 2022VIII ZR 300/21

Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis: Die Mietpreisbremse gilt nicht

Stand 12. Oktober 2026 · Geprüft von Ratiofill Recht

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Was der BGH entschieden hat

Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, entsteht in der Regel eine Vereinbarung über die neue Miete. Diese Vereinbarung ist der Rechtsgrund für die erhöhten Zahlungen.

Die Regeln der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begrenzen nur die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses. Auf eine Erhöhungsvereinbarung während des laufenden Mietverhältnisses sind sie nicht anzuwenden.

Was das für Vermieter und Verwalter heißt

Erhöhungen im Bestand sind von der Mietpreisbremse nicht erfasst. Beim nächsten Mieterwechsel zählt die zuletzt geschuldete Miete als Vormiete (§ 556e Abs. 1 S. 1 BGB). Ausgenommen sind Erhöhungen, die im letzten Jahr vor dem Ende des Vormietverhältnisses vereinbart wurden (§ 556e Abs. 1 S. 2 BGB).

Vorschriften

  • § 557 BGB
  • § 558 BGB
  • § 556d BGB
  • § 556g BGB

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.

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