Urteile, die Ihre Mietverträge betreffen.
Stand 12. Oktober 2026 · Geprüft von Ratiofill Recht
Entscheidungen
10 Entscheidungen, neueste zuerst
- BGHVIII ZR 256/2314.05.2025
Bankbürgschaft nicht gestellt: Keine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB
Wer den schnellen Weg der fristlosen Kündigung bei ausbleibender Sicherheit offenhalten will, vereinbart eine Barkaution. Bei der Bürgschaft bleibt nur die Kündigung über die allgemeinen Vorschriften, und die setzt eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls voraus.
VertragsgestaltungKündigung und Beendigung - BGHVIII ZR 300/2128.09.2022
Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis: Die Mietpreisbremse gilt nicht
Erhöhungen im Bestand sind von der Mietpreisbremse nicht erfasst. Beim nächsten Mieterwechsel zählt die zuletzt geschuldete Miete als Vormiete (§ 556e Abs. 1 S. 1 BGB). Ausgenommen sind Erhöhungen, die im letzten Jahr vor dem Ende des Vormietverhältnisses vereinbart wurden (§ 556e Abs. 1 S. 2 BGB).
Miete und MieterhöhungBerlin - BGHXII ZR 120/1808.04.2020
„Die Betriebskosten“ im Vertrag erfasst den gesamten gesetzlichen Katalog
Ob Wohnraum oder Gewerbe: Der Verweis auf „die Betriebskosten“ reicht für die Positionen des Katalogs in § 2 BetrKV. Sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV sind davon nicht erfasst. Sie müssen einzeln im Vertrag stehen, sonst tragen Sie sie selbst.
BetriebskostenVertragsgestaltung - BGHVIII ZR 157/1728.02.2018
Schäden an der Mietsache: Schadensersatz ohne vorherige Fristsetzung
Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen (§ 538 BGB), können Sie nach der Rückgabe direkt in Geld ersetzt verlangen, ohne den Mieter zuvor zur Beseitigung aufzufordern. Achten Sie auf die kurze Verjährung: Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren sechs Monate nach Rückgabe (§ 548 BGB). Sichern Sie Übergabeprotokoll und Fotos deshalb sofort.
Kündigung und Beendigung - BGHVIII ZR 189/1707.02.2018
Belegeinsicht: Mieter dürfen die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen sehen
Verlangt ein Mieter Einsicht in die Verbrauchswerte der übrigen Wohnungen, sollten Sie sie gewähren. Bis dahin können Sie eine Nachzahlung nicht durchsetzen. Es geht um die Verbrauchsdaten, die für die Prüfung der Kostenverteilung nötig sind, nicht um weitere Angaben zu anderen Mietern.
Betriebskosten - BGHVIII ZR 93/1520.01.2016
Betriebskostenabrechnung: Die umgelegten Gesamtkosten genügen
Formell in Ordnung ist eine Abrechnung mit vier Angaben: Gesamtkosten je Position, Verteilerschlüssel, Anteil des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen. Bereinigte Gesamtkosten dürfen Sie direkt ansetzen. Fehlt eine der vier Angaben, ist die Abrechnung formell unwirksam, und nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist eine Nachforderung ausgeschlossen.
Betriebskosten - BGHVIII ZR 185/1418.03.2015
Unrenoviert übergeben: Schönheitsreparaturklausel ohne Ausgleich unwirksam
Halten Sie den Zustand der Wohnung bei Übergabe im Protokoll fest, am besten mit Fotos. Wurde unrenoviert übergeben und kein Ausgleich vereinbart und gewährt, bleiben die Schönheitsreparaturen bei Ihnen. Ein Ausgleich, den der Vormieter an den neuen Mieter zahlt, ersetzt Ihren eigenen nicht.
Vertragsgestaltung - BGHVIII ZR 107/1210.10.2012
Zahlungsverzug: Ordentliche Kündigung schon unterhalb der Grenze für die fristlose
Verbinden Sie bei Mietrückständen die fristlose Kündigung mit einer hilfsweise ordentlichen. Die ordentliche Kündigung kann auch dann tragen, wenn der Rückstand für die fristlose nicht ausreicht. Ein Rückstand bis zu einer Monatsmiete, der kürzer als einen Monat besteht, genügt dafür allerdings nicht.
Kündigung und Beendigung - BGHVIII ZR 301/1014.09.2011
Unpünktliche Mietzahlung: Fristlose Kündigung nach Abmahnung möglich
Unpünktliche Zahlung rechtfertigt die fristlose Kündigung erst nach einer Abmahnung, dann aber unter Umständen schon beim nächsten verspäteten Monat. Sprechen Sie die Abmahnung schriftlich aus, nennen Sie die verspäteten Zahlungen und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf. Ob die Fortsetzung unzumutbar ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Kündigung und Beendigung - BGHVIII ZR 167/0307.04.2004
Sonstige Betriebskosten müssen einzeln vereinbart sein
Führen Sie sonstige Betriebskosten im Vertrag einzeln auf, etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern oder Feuerlöschern, die Prüfung der Blitzschutzanlage oder die Dachrinnenreinigung. Fehlen sie, tragen Sie diese Kosten selbst, auch wenn der Vertrag die Betriebskosten im Übrigen umlegt. Umlagefähig sind nur regelmäßig wiederkehrende Kosten.
BetriebskostenVertragsgestaltung
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Erfasst
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Zusammengefasst
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Geprüft und datiert
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