Ortsübliche Vergleichsmiete
Die Entgelte, die in der Gemeinde in den letzten sechs Jahren für vergleichbaren Wohnraum vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2 BGB). Sie ist die Obergrenze für Mieterhöhungen nach § 558 BGB und der Maßstab der Mietpreisbremse.
Verwandte Begriffe
Miete und Mieterhöhung
Mietspiegel
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558c BGB). Der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) ist nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und anerkannt. Für ihn wird vermutet, dass er die Vergleichsmiete richtig wiedergibt, und er muss im Erhöhungsverlangen genannt werden (§ 558a Abs. 3 BGB).
§§ 558c, 558d, 558a Abs. 3 BGBMiete und Mieterhöhung
Mieterhöhungsverlangen
Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete braucht die Zustimmung des Mieters. Der Vermieter verlangt sie in Textform und begründet sie mit Mietspiegel, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Der Mieter kann bis zum Ende des übernächsten Monats überlegen. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB).
§§ 558a, 558b BGBMiete und Mieterhöhung
Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die eine Landesverordnung bestimmt, sind es höchstens 15 % (Berlin: 15 %). Sie gilt nicht für Staffel- und Indexmieten und nicht für die Modernisierungsumlage, die eine eigene Kappung hat (§ 559 Abs. 3a BGB).
§ 558 Abs. 3 BGBMiete und Mieterhöhung
Mietpreisbremse
In Gebieten, die eine Landesverordnung bestimmt, darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (§ 556d BGB). Ausnahmen gelten für eine höhere Vormiete und nach Modernisierung (§ 556e BGB) sowie für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen (§ 556f BGB). Der Mieter muss einen Verstoß rügen (§ 556g Abs. 2 BGB).
§§ 556d–556g BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
