Miete und Mieterhöhung

Indexmiete

Die Miete folgt dem Verbraucherpreisindex (§ 557b BGB). Angepasst wird durch Erklärung in Textform, frühestens nach einem Jahr unveränderter Miete. Erhöhungen nach § 558 BGB sind ausgeschlossen, nach § 559 BGB nur für Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt die Bremse nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Abs. 4 BGB).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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