Miete und Mieterhöhung

Staffelmiete

Die Miete steigt in vorab vereinbarten Stufen (§ 557a BGB). Jede Stufe muss als Betrag oder Erhöhungsbetrag ausgewiesen sein und mindestens ein Jahr gelten. Während der Staffel sind Erhöhungen nach §§ 558, 559 BGB ausgeschlossen. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt die Bremse für jede einzelne Staffel (§ 557a Abs. 4 BGB).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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