Staffelmiete
Die Miete steigt in vorab vereinbarten Stufen (§ 557a BGB). Jede Stufe muss als Betrag oder Erhöhungsbetrag ausgewiesen sein und mindestens ein Jahr gelten. Während der Staffel sind Erhöhungen nach §§ 558, 559 BGB ausgeschlossen. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt die Bremse für jede einzelne Staffel (§ 557a Abs. 4 BGB).
Verwandte Begriffe
Miete und Mieterhöhung
Indexmiete
Die Miete folgt dem Verbraucherpreisindex (§ 557b BGB). Angepasst wird durch Erklärung in Textform, frühestens nach einem Jahr unveränderter Miete. Erhöhungen nach § 558 BGB sind ausgeschlossen, nach § 559 BGB nur für Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt die Bremse nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Abs. 4 BGB).
§ 557b BGBMiete und Mieterhöhung
Mietpreisbremse
In Gebieten, die eine Landesverordnung bestimmt, darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (§ 556d BGB). Ausnahmen gelten für eine höhere Vormiete und nach Modernisierung (§ 556e BGB) sowie für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen (§ 556f BGB). Der Mieter muss einen Verstoß rügen (§ 556g Abs. 2 BGB).
§§ 556d–556g BGBMiete und Mieterhöhung
Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die eine Landesverordnung bestimmt, sind es höchstens 15 % (Berlin: 15 %). Sie gilt nicht für Staffel- und Indexmieten und nicht für die Modernisierungsumlage, die eine eigene Kappung hat (§ 559 Abs. 3a BGB).
§ 558 Abs. 3 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
