Nettokaltmiete
Auch: Bruttomiete, Warmmiete, Teilinklusivmiete
Die Nettokaltmiete ist das Entgelt für die Nutzung der Wohnung ohne Betriebskosten. Die Bruttomiete (Warmmiete) schließt die Betriebskosten ein, die Teilinklusivmiete nur einen Teil davon. Bezugsgröße für Kaution, Mietspiegel und Mieterhöhung ist die Nettokaltmiete.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag und Klauseln
Mietkaution
Die Mietsicherheit beträgt höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Mieter darf sie in drei Raten zahlen (Abs. 2). Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen, die Erträge stehen dem Mieter zu (Abs. 3). Abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam (Abs. 4).
§ 551 BGBBetriebskosten
Betriebskosten
Laufende Kosten, die durch das Eigentum und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 BetrKV). Der Mieter trägt sie nur, wenn es vereinbart ist. Welche Kostenarten umlagefähig sind, steht in § 2 BetrKV. „Sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) muss der Vertrag einzeln benennen.
§ 556 BGB; §§ 1, 2 BetrKVMiete und Mieterhöhung
Mietspiegel
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558c BGB). Der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) ist nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und anerkannt. Für ihn wird vermutet, dass er die Vergleichsmiete richtig wiedergibt, und er muss im Erhöhungsverlangen genannt werden (§ 558a Abs. 3 BGB).
§§ 558c, 558d, 558a Abs. 3 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
