Mietkaution
Auch: Mietsicherheit, Kaution
Die Mietsicherheit beträgt höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Mieter darf sie in drei Raten zahlen (Abs. 2). Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen, die Erträge stehen dem Mieter zu (Abs. 3). Abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam (Abs. 4).
Verwandte Begriffe
Miete und Mieterhöhung
Nettokaltmiete
Die Nettokaltmiete ist das Entgelt für die Nutzung der Wohnung ohne Betriebskosten. Die Bruttomiete (Warmmiete) schließt die Betriebskosten ein, die Teilinklusivmiete nur einen Teil davon. Bezugsgröße für Kaution, Mietspiegel und Mieterhöhung ist die Nettokaltmiete.
§§ 535, 551, 556 BGBKündigung und Beendigung
Fristlose Kündigung
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist (§ 543 BGB), etwa bei Zahlungsverzug, erheblicher Gefährdung der Mietsache oder nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB). Bei Vertragsverletzungen ist grundsätzlich vorher abzumahnen (§ 543 Abs. 3 BGB). Die Gründe gehören ins Kündigungsschreiben (§ 569 Abs. 4 BGB).
§§ 543, 569 BGBMietvertrag und Klauseln
Wohnraummietvertrag
Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gegen Miete. Neben den allgemeinen Regeln des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) gilt das soziale Mietrecht (§§ 549 ff. BGB), von dem zulasten des Mieters weitgehend nicht abgewichen werden darf.
§§ 535 ff., 549 ff. BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
