Eigenbedarf
Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich, für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bedarf muss ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar sein. Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, schuldet Schadensersatz. Nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum gilt die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB.
Verwandte Begriffe
Kündigung und Beendigung
Ordentliche Kündigung
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB), insbesondere bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf oder wenn das Mietverhältnis eine angemessene Verwertung verhindert (Abs. 2). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (Abs. 3). Die Kündigung braucht die Schriftform und soll auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 BGB).
§§ 573, 568 BGBKündigung und Beendigung
Kündigungsfristen
Für den Mieter gilt stets eine Frist von drei Monaten. Für den Vermieter sind es drei Monate, nach fünf Jahren Überlassung sechs und nach acht Jahren neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen. Längere Fristen zulasten des Mieters sind unwirksam (Abs. 4).
§ 573c BGBMietvertrag und Klauseln
Zeitmietvertrag
Eine Befristung ist nur mit einem Grund aus § 575 Abs. 1 BGB zulässig, etwa Eigennutzung, Abriss oder Umbau oder eine Werkwohnung. Der Grund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Fehlen Grund oder Mitteilung, gilt der Vertrag als unbefristet.
§ 575 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
