Mietvertrag und Klauseln

Zeitmietvertrag

Auch: Befristung

Eine Befristung ist nur mit einem Grund aus § 575 Abs. 1 BGB zulässig, etwa Eigennutzung, Abriss oder Umbau oder eine Werkwohnung. Der Grund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Fehlen Grund oder Mitteilung, gilt der Vertrag als unbefristet.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Begriffe kennen. Die Verträge erstellt Ratiofill.

Mietverträge und Formulare aus Ihrem Bestand, rechtlich geprüft und mit allen Anlagen.