Zeitmietvertrag
Auch: Befristung
Eine Befristung ist nur mit einem Grund aus § 575 Abs. 1 BGB zulässig, etwa Eigennutzung, Abriss oder Umbau oder eine Werkwohnung. Der Grund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Fehlen Grund oder Mitteilung, gilt der Vertrag als unbefristet.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag und Klauseln
Schriftform und Textform
Wohnraummietverträge mit mehr als einjähriger Laufzeit bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB). Fehlt sie, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für viele Erklärungen genügt die Textform (§ 126b BGB), etwa für das Mieterhöhungsverlangen. Kündigungen brauchen die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB).
§§ 550, 126b, 568 BGBKündigung und Beendigung
Eigenbedarf
Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich, für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bedarf muss ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar sein. Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, schuldet Schadensersatz. Nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum gilt die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB.
§ 573 Abs. 2 Nr. 2, § 577a BGBMietvertrag und Klauseln
Wohnraummietvertrag
Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gegen Miete. Neben den allgemeinen Regeln des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) gilt das soziale Mietrecht (§§ 549 ff. BGB), von dem zulasten des Mieters weitgehend nicht abgewichen werden darf.
§§ 535 ff., 549 ff. BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
