Kündigungsfristen
Für den Mieter gilt stets eine Frist von drei Monaten. Für den Vermieter sind es drei Monate, nach fünf Jahren Überlassung sechs und nach acht Jahren neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen. Längere Fristen zulasten des Mieters sind unwirksam (Abs. 4).
Verwandte Begriffe
Kündigung und Beendigung
Ordentliche Kündigung
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB), insbesondere bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf oder wenn das Mietverhältnis eine angemessene Verwertung verhindert (Abs. 2). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (Abs. 3). Die Kündigung braucht die Schriftform und soll auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 BGB).
§§ 573, 568 BGBKündigung und Beendigung
Eigenbedarf
Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich, für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bedarf muss ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar sein. Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, schuldet Schadensersatz. Nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum gilt die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB.
§ 573 Abs. 2 Nr. 2, § 577a BGBKündigung und Beendigung
Fristlose Kündigung
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist (§ 543 BGB), etwa bei Zahlungsverzug, erheblicher Gefährdung der Mietsache oder nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB). Bei Vertragsverletzungen ist grundsätzlich vorher abzumahnen (§ 543 Abs. 3 BGB). Die Gründe gehören ins Kündigungsschreiben (§ 569 Abs. 4 BGB).
§§ 543, 569 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
