Mängel und Pflichten

Mängelanzeige

Der Mieter muss Mängel unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB). Unterlässt er das, verliert er Minderung und Schadensersatz, soweit der Vermieter hätte abhelfen können, und er haftet für die Folgeschäden.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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