Mietminderung
Bei einem erheblichen Mangel ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB), ein Antrag ist nicht nötig. Kannte der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss, ist die Minderung ausgeschlossen (§ 536b BGB). Ein vertraglicher Ausschluss der Minderung ist bei Wohnraum unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB).
Verwandte Begriffe
Mängel und Pflichten
Mängelanzeige
Der Mieter muss Mängel unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB). Unterlässt er das, verliert er Minderung und Schadensersatz, soweit der Vermieter hätte abhelfen können, und er haftet für die Folgeschäden.
§ 536c BGBMiete und Mieterhöhung
Wohnfläche
Ohne abweichende Vereinbarung gilt die Wohnflächenverordnung: Balkone und Terrassen zählen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte. Weicht die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % von der vereinbarten ab, liegt ein Mangel vor. Bei einer Mieterhöhung zählt die tatsächliche Fläche.
WoFlV; § 536 BGBMietvertrag und Klauseln
Kleinreparaturklausel
Überträgt dem Mieter die Kosten kleiner Reparaturen an Gegenständen, auf die er häufig zugreift, etwa Wasserhähne, Schalter oder Fenstergriffe. Wirksam ist sie nur mit einer Obergrenze je Reparatur und je Jahr. Eine Pflicht, die Reparatur selbst auszuführen, darf sie nicht auferlegen.
§ 307 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
