Mängel und Pflichten

Mietminderung

Bei einem erheblichen Mangel ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB), ein Antrag ist nicht nötig. Kannte der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss, ist die Minderung ausgeschlossen (§ 536b BGB). Ein vertraglicher Ausschluss der Minderung ist bei Wohnraum unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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