Schriftform und Textform
Wohnraummietverträge mit mehr als einjähriger Laufzeit bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB). Fehlt sie, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für viele Erklärungen genügt die Textform (§ 126b BGB), etwa für das Mieterhöhungsverlangen. Kündigungen brauchen die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB).
Verwandte Begriffe
Mietvertrag und Klauseln
Zeitmietvertrag
Eine Befristung ist nur mit einem Grund aus § 575 Abs. 1 BGB zulässig, etwa Eigennutzung, Abriss oder Umbau oder eine Werkwohnung. Der Grund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Fehlen Grund oder Mitteilung, gilt der Vertrag als unbefristet.
§ 575 BGBMiete und Mieterhöhung
Mieterhöhungsverlangen
Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete braucht die Zustimmung des Mieters. Der Vermieter verlangt sie in Textform und begründet sie mit Mietspiegel, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Der Mieter kann bis zum Ende des übernächsten Monats überlegen. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB).
§§ 558a, 558b BGBKündigung und Beendigung
Ordentliche Kündigung
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB), insbesondere bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf oder wenn das Mietverhältnis eine angemessene Verwertung verhindert (Abs. 2). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (Abs. 3). Die Kündigung braucht die Schriftform und soll auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 BGB).
§§ 573, 568 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
