Mietvertrag und Klauseln

Schriftform und Textform

Wohnraummietverträge mit mehr als einjähriger Laufzeit bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB). Fehlt sie, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für viele Erklärungen genügt die Textform (§ 126b BGB), etwa für das Mieterhöhungsverlangen. Kündigungen brauchen die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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