Untervermietung
Auch: Untermiete
Der Mieter darf die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters an Dritte überlassen (§ 540 BGB). Auf die Untervermietung eines Teils hat er bei berechtigtem Interesse einen Anspruch (§ 553 BGB), der Vermieter kann einen angemessenen Zuschlag verlangen. Verweigert er die Erlaubnis ohne Grund, kann der Mieter außerordentlich kündigen (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB).
Verwandte Begriffe
Mietvertrag und Klauseln
Wohnraummietvertrag
Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gegen Miete. Neben den allgemeinen Regeln des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) gilt das soziale Mietrecht (§§ 549 ff. BGB), von dem zulasten des Mieters weitgehend nicht abgewichen werden darf.
§§ 535 ff., 549 ff. BGBKündigung und Beendigung
Ordentliche Kündigung
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB), insbesondere bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf oder wenn das Mietverhältnis eine angemessene Verwertung verhindert (Abs. 2). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (Abs. 3). Die Kündigung braucht die Schriftform und soll auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 BGB).
§§ 573, 568 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
