Mietvertrag und Klauseln

Untervermietung

Auch: Untermiete

Der Mieter darf die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters an Dritte überlassen (§ 540 BGB). Auf die Untervermietung eines Teils hat er bei berechtigtem Interesse einen Anspruch (§ 553 BGB), der Vermieter kann einen angemessenen Zuschlag verlangen. Verweigert er die Erlaubnis ohne Grund, kann der Mieter außerordentlich kündigen (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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