Wohnraummietvertrag
Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gegen Miete. Neben den allgemeinen Regeln des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) gilt das soziale Mietrecht (§§ 549 ff. BGB), von dem zulasten des Mieters weitgehend nicht abgewichen werden darf.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag und Klauseln
Formularklausel
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 BGB), auch gekaufte oder heruntergeladene Musterverträge. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 307 bis 309 BGB. Verstößt eine Klausel dagegen, ist sie unwirksam.
§§ 305–310 BGBMietvertrag und Klauseln
Schriftform und Textform
Wohnraummietverträge mit mehr als einjähriger Laufzeit bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB). Fehlt sie, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für viele Erklärungen genügt die Textform (§ 126b BGB), etwa für das Mieterhöhungsverlangen. Kündigungen brauchen die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB).
§§ 550, 126b, 568 BGBMietvertrag und Klauseln
Zeitmietvertrag
Eine Befristung ist nur mit einem Grund aus § 575 Abs. 1 BGB zulässig, etwa Eigennutzung, Abriss oder Umbau oder eine Werkwohnung. Der Grund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Fehlen Grund oder Mitteilung, gilt der Vertrag als unbefristet.
§ 575 BGBMietvertrag und Klauseln
Mietkaution
Die Mietsicherheit beträgt höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Mieter darf sie in drei Raten zahlen (Abs. 2). Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen, die Erträge stehen dem Mieter zu (Abs. 3). Abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam (Abs. 4).
§ 551 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
