Betriebskosten

Umlagefähige Kosten

Auch: Nicht umlagefähige Kosten

Umlagefähig sind nur die Kostenarten, die § 2 BetrKV nennt. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie Rücklagen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Begriffe kennen. Die Verträge erstellt Ratiofill.

Mietverträge und Formulare aus Ihrem Bestand, rechtlich geprüft und mit allen Anlagen.