Umlagefähige Kosten
Auch: Nicht umlagefähige Kosten
Umlagefähig sind nur die Kostenarten, die § 2 BetrKV nennt. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie Rücklagen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
Urteile dazu
Verwandte Begriffe
Betriebskosten
Betriebskosten
Laufende Kosten, die durch das Eigentum und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 BetrKV). Der Mieter trägt sie nur, wenn es vereinbart ist. Welche Kostenarten umlagefähig sind, steht in § 2 BetrKV. „Sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) muss der Vertrag einzeln benennen.
§ 556 BGB; §§ 1, 2 BetrKVBetriebskosten
Vorauszahlung und Pauschale
Bei der Vorauszahlung zahlt der Mieter monatliche Abschläge, über die jährlich abgerechnet wird (§ 556 Abs. 2, 3 BGB). Die Pauschale ist ein fester Betrag ohne Abrechnung. Sie lässt sich nur erhöhen, wenn der Vertrag das vorbehält (§ 560 Abs. 1 BGB). Heiz- und Warmwasserkosten dürfen bis auf wenige Ausnahmen nicht pauschal abgerechnet werden (§ 2 HeizkostenV).
§ 556 Abs. 2, § 560 BGB; § 2 HeizkostenVBetriebskosten
Abrechnungsfrist
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt geschuldet.
§ 556 Abs. 3 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
