Betriebskosten

Vorauszahlung und Pauschale

Auch: Betriebskostenvorauszahlung, Betriebskostenpauschale

Bei der Vorauszahlung zahlt der Mieter monatliche Abschläge, über die jährlich abgerechnet wird (§ 556 Abs. 2, 3 BGB). Die Pauschale ist ein fester Betrag ohne Abrechnung. Sie lässt sich nur erhöhen, wenn der Vertrag das vorbehält (§ 560 Abs. 1 BGB). Heiz- und Warmwasserkosten dürfen bis auf wenige Ausnahmen nicht pauschal abgerechnet werden (§ 2 HeizkostenV).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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