Betriebskosten

Abrechnungsfrist

Auch: Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt geschuldet.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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