Abrechnungsfrist
Auch: Betriebskostenabrechnung
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt geschuldet.
Urteile dazu
Verwandte Begriffe
Betriebskosten
Betriebskosten
Laufende Kosten, die durch das Eigentum und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 BetrKV). Der Mieter trägt sie nur, wenn es vereinbart ist. Welche Kostenarten umlagefähig sind, steht in § 2 BetrKV. „Sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) muss der Vertrag einzeln benennen.
§ 556 BGB; §§ 1, 2 BetrKVBetriebskosten
Vorauszahlung und Pauschale
Bei der Vorauszahlung zahlt der Mieter monatliche Abschläge, über die jährlich abgerechnet wird (§ 556 Abs. 2, 3 BGB). Die Pauschale ist ein fester Betrag ohne Abrechnung. Sie lässt sich nur erhöhen, wenn der Vertrag das vorbehält (§ 560 Abs. 1 BGB). Heiz- und Warmwasserkosten dürfen bis auf wenige Ausnahmen nicht pauschal abgerechnet werden (§ 2 HeizkostenV).
§ 556 Abs. 2, § 560 BGB; § 2 HeizkostenVBetriebskosten
Umlagefähige Kosten
Umlagefähig sind nur die Kostenarten, die § 2 BetrKV nennt. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie Rücklagen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
§§ 1, 2 BetrKVAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
