BGHBGH, VIII. Zivilsenat · Urteil vom 20. Januar 2016VIII ZR 93/15

Betriebskostenabrechnung: Die umgelegten Gesamtkosten genügen

Stand 12. Oktober 2026 · Geprüft von Ratiofill Recht

Amtlichen Volltext öffnen

Was der BGH entschieden hat

Für eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung reicht es, wenn der Vermieter je Kostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Mieter der Abrechnungseinheit umlegt.

Das gilt auch, wenn er diesen Betrag vorher um nicht umlagefähige Anteile bereinigt hat. Die Rechenschritte bis zum angesetzten Gesamtbetrag muss er nicht offenlegen. Der BGH hat damit seine frühere, strengere Rechtsprechung aufgegeben.

Was das für Vermieter und Verwalter heißt

Formell in Ordnung ist eine Abrechnung mit vier Angaben: Gesamtkosten je Position, Verteilerschlüssel, Anteil des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen. Bereinigte Gesamtkosten dürfen Sie direkt ansetzen. Fehlt eine der vier Angaben, ist die Abrechnung formell unwirksam, und nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist eine Nachforderung ausgeschlossen.

Vorschriften

  • § 556 Abs. 3 BGB

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf solche Klauseln.

Der KI-Vertrags-Checker zeigt Ihnen in wenigen Minuten, welche Klauseln Ihres Mietvertrags nach aktueller Rechtsprechung kritisch sein können.