Was der BGH entschieden hat
Für eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung reicht es, wenn der Vermieter je Kostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Mieter der Abrechnungseinheit umlegt.
Das gilt auch, wenn er diesen Betrag vorher um nicht umlagefähige Anteile bereinigt hat. Die Rechenschritte bis zum angesetzten Gesamtbetrag muss er nicht offenlegen. Der BGH hat damit seine frühere, strengere Rechtsprechung aufgegeben.
Was das für Vermieter und Verwalter heißt
Formell in Ordnung ist eine Abrechnung mit vier Angaben: Gesamtkosten je Position, Verteilerschlüssel, Anteil des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen. Bereinigte Gesamtkosten dürfen Sie direkt ansetzen. Fehlt eine der vier Angaben, ist die Abrechnung formell unwirksam, und nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist eine Nachforderung ausgeschlossen.
Vorschriften
- § 556 Abs. 3 BGB
Begriffe zum Nachschlagen
Betriebskosten
Abrechnungsfrist
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt geschuldet.
§ 556 Abs. 3 BGBBetriebskosten
Betriebskosten
Laufende Kosten, die durch das Eigentum und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 BetrKV). Der Mieter trägt sie nur, wenn es vereinbart ist. Welche Kostenarten umlagefähig sind, steht in § 2 BetrKV. „Sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) muss der Vertrag einzeln benennen.
§ 556 BGB; §§ 1, 2 BetrKVAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.
