Was der BGH entschieden hat
Im Rahmen der Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung kann der Mieter auch die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer eines gemeinsam versorgten Gebäudes einsehen, etwa um zu prüfen, ob der Gesamtverbrauch mit der Summe der Einzelwerte übereinstimmt. Ein besonderes Interesse muss er dafür nicht darlegen.
Solange der Vermieter eine berechtigte Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter eine Nachzahlung aus der Abrechnung nicht leisten.
Was das für Vermieter und Verwalter heißt
Verlangt ein Mieter Einsicht in die Verbrauchswerte der übrigen Wohnungen, sollten Sie sie gewähren. Bis dahin können Sie eine Nachzahlung nicht durchsetzen. Es geht um die Verbrauchsdaten, die für die Prüfung der Kostenverteilung nötig sind, nicht um weitere Angaben zu anderen Mietern.
Vorschriften
- § 259 BGB
- § 556 Abs. 3 BGB
- § 556a BGB
Begriffe zum Nachschlagen
Betriebskosten
Abrechnungsfrist
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt geschuldet.
§ 556 Abs. 3 BGBBetriebskosten
Betriebskosten
Laufende Kosten, die durch das Eigentum und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 BetrKV). Der Mieter trägt sie nur, wenn es vereinbart ist. Welche Kostenarten umlagefähig sind, steht in § 2 BetrKV. „Sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) muss der Vertrag einzeln benennen.
§ 556 BGB; §§ 1, 2 BetrKVAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.
