BGHBGH, VIII. Zivilsenat · Urteil vom 07. Februar 2018VIII ZR 189/17

Belegeinsicht: Mieter dürfen die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen sehen

Stand 12. Oktober 2026 · Geprüft von Ratiofill Recht

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Was der BGH entschieden hat

Im Rahmen der Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung kann der Mieter auch die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer eines gemeinsam versorgten Gebäudes einsehen, etwa um zu prüfen, ob der Gesamtverbrauch mit der Summe der Einzelwerte übereinstimmt. Ein besonderes Interesse muss er dafür nicht darlegen.

Solange der Vermieter eine berechtigte Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter eine Nachzahlung aus der Abrechnung nicht leisten.

Was das für Vermieter und Verwalter heißt

Verlangt ein Mieter Einsicht in die Verbrauchswerte der übrigen Wohnungen, sollten Sie sie gewähren. Bis dahin können Sie eine Nachzahlung nicht durchsetzen. Es geht um die Verbrauchsdaten, die für die Prüfung der Kostenverteilung nötig sind, nicht um weitere Angaben zu anderen Mietern.

Vorschriften

  • § 259 BGB
  • § 556 Abs. 3 BGB
  • § 556a BGB

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.

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