Wohnfläche
Auch: Wohnflächenverordnung, WoFlV
Ohne abweichende Vereinbarung gilt die Wohnflächenverordnung: Balkone und Terrassen zählen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte. Weicht die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % von der vereinbarten ab, liegt ein Mangel vor. Bei einer Mieterhöhung zählt die tatsächliche Fläche.
Verwandte Begriffe
Mängel und Pflichten
Mietminderung
Bei einem erheblichen Mangel ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB), ein Antrag ist nicht nötig. Kannte der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss, ist die Minderung ausgeschlossen (§ 536b BGB). Ein vertraglicher Ausschluss der Minderung ist bei Wohnraum unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB).
§ 536 BGBMiete und Mieterhöhung
Mieterhöhungsverlangen
Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete braucht die Zustimmung des Mieters. Der Vermieter verlangt sie in Textform und begründet sie mit Mietspiegel, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Der Mieter kann bis zum Ende des übernächsten Monats überlegen. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB).
§§ 558a, 558b BGBMiete und Mieterhöhung
Nettokaltmiete
Die Nettokaltmiete ist das Entgelt für die Nutzung der Wohnung ohne Betriebskosten. Die Bruttomiete (Warmmiete) schließt die Betriebskosten ein, die Teilinklusivmiete nur einen Teil davon. Bezugsgröße für Kaution, Mietspiegel und Mieterhöhung ist die Nettokaltmiete.
§§ 535, 551, 556 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
