BGHBGH, VIII. Zivilsenat · Urteil vom 28. Februar 2018VIII ZR 157/17

Schäden an der Mietsache: Schadensersatz ohne vorherige Fristsetzung

Stand 12. Oktober 2026 · Geprüft von Ratiofill Recht

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Was der BGH entschieden hat

Beschädigt der Mieter die Substanz der Mietsache, weil er seine Obhutspflichten verletzt, schuldet er Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Der Vermieter kann wählen, ob er die Wiederherstellung oder Geld verlangt.

Eine Frist zur Beseitigung der Schäden muss er dem Mieter vorher nicht setzen. Das gilt während des laufenden Mietverhältnisses ebenso wie nach dessen Ende.

Was das für Vermieter und Verwalter heißt

Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen (§ 538 BGB), können Sie nach der Rückgabe direkt in Geld ersetzt verlangen, ohne den Mieter zuvor zur Beseitigung aufzufordern. Achten Sie auf die kurze Verjährung: Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren sechs Monate nach Rückgabe (§ 548 BGB). Sichern Sie Übergabeprotokoll und Fotos deshalb sofort.

Vorschriften

  • § 280 Abs. 1 BGB
  • § 241 Abs. 2 BGB
  • § 249 BGB
  • § 538 BGB
  • § 548 BGB

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.

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