Was der BGH entschieden hat
Gerät der Mieter mit einer als Mietsicherheit vereinbarten Bankbürgschaft in Verzug, kann der Vermieter nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen. Der Kündigungstatbestand erfasst nur Sicherheiten, die als Geldsumme zu leisten sind, also die Barkaution.
Eine Kündigung kommt dann nur über die allgemeinen Vorschriften in Betracht (§ 543 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und verlangt eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.
Was das für Vermieter und Verwalter heißt
Wer den schnellen Weg der fristlosen Kündigung bei ausbleibender Sicherheit offenhalten will, vereinbart eine Barkaution. Bei der Bürgschaft bleibt nur die Kündigung über die allgemeinen Vorschriften, und die setzt eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls voraus.
Vorschriften
- § 569 Abs. 2a BGB
- § 551 BGB
- § 543 Abs. 1 BGB
- § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Begriffe zum Nachschlagen
Kündigung und Beendigung
Zahlungsverzug
Fristlos kündbar ist bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten oder bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ordentlich kann der Vermieter auch unterhalb dieser Grenze kündigen, nicht aber bei einem Rückstand bis zu einer Monatsmiete, der kürzer als einen Monat besteht (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
§§ 543, 569, 573 BGBKündigung und Beendigung
Fristlose Kündigung
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist (§ 543 BGB), etwa bei Zahlungsverzug, erheblicher Gefährdung der Mietsache oder nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB). Bei Vertragsverletzungen ist grundsätzlich vorher abzumahnen (§ 543 Abs. 3 BGB). Die Gründe gehören ins Kündigungsschreiben (§ 569 Abs. 4 BGB).
§§ 543, 569 BGBMietvertrag und Klauseln
Mietkaution
Die Mietsicherheit beträgt höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Mieter darf sie in drei Raten zahlen (Abs. 2). Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen, die Erträge stehen dem Mieter zu (Abs. 3). Abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam (Abs. 4).
§ 551 BGBKündigung und Beendigung
Ordentliche Kündigung
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB), insbesondere bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf oder wenn das Mietverhältnis eine angemessene Verwertung verhindert (Abs. 2). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (Abs. 3). Die Kündigung braucht die Schriftform und soll auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 BGB).
§§ 573, 568 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.
