Was der BGH entschieden hat
Zahlt der Mieter die Miete trotz Abmahnung weiterhin unpünktlich, kann das eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen (§ 543 Abs. 1 BGB).
Bei der Frage, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzumuten ist, zählen auch die Verspätungen vor der Abmahnung. Nach wiederholt unpünktlichen Zahlungen kann schon eine weitere verspätete Zahlung nach der Abmahnung genügen.
Was das für Vermieter und Verwalter heißt
Unpünktliche Zahlung rechtfertigt die fristlose Kündigung erst nach einer Abmahnung, dann aber unter Umständen schon beim nächsten verspäteten Monat. Sprechen Sie die Abmahnung schriftlich aus, nennen Sie die verspäteten Zahlungen und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf. Ob die Fortsetzung unzumutbar ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Vorschriften
- § 543 Abs. 1 BGB
- § 543 Abs. 3 BGB
Begriffe zum Nachschlagen
Kündigung und Beendigung
Fristlose Kündigung
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist (§ 543 BGB), etwa bei Zahlungsverzug, erheblicher Gefährdung der Mietsache oder nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB). Bei Vertragsverletzungen ist grundsätzlich vorher abzumahnen (§ 543 Abs. 3 BGB). Die Gründe gehören ins Kündigungsschreiben (§ 569 Abs. 4 BGB).
§§ 543, 569 BGBKündigung und Beendigung
Zahlungsverzug
Fristlos kündbar ist bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten oder bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ordentlich kann der Vermieter auch unterhalb dieser Grenze kündigen, nicht aber bei einem Rückstand bis zu einer Monatsmiete, der kürzer als einen Monat besteht (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
§§ 543, 569, 573 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.
