BGHBGH, VIII. Zivilsenat · Urteil vom 14. September 2011VIII ZR 301/10

Unpünktliche Mietzahlung: Fristlose Kündigung nach Abmahnung möglich

Stand 12. Oktober 2026 · Geprüft von Ratiofill Recht

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Was der BGH entschieden hat

Zahlt der Mieter die Miete trotz Abmahnung weiterhin unpünktlich, kann das eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen (§ 543 Abs. 1 BGB).

Bei der Frage, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzumuten ist, zählen auch die Verspätungen vor der Abmahnung. Nach wiederholt unpünktlichen Zahlungen kann schon eine weitere verspätete Zahlung nach der Abmahnung genügen.

Was das für Vermieter und Verwalter heißt

Unpünktliche Zahlung rechtfertigt die fristlose Kündigung erst nach einer Abmahnung, dann aber unter Umständen schon beim nächsten verspäteten Monat. Sprechen Sie die Abmahnung schriftlich aus, nennen Sie die verspäteten Zahlungen und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf. Ob die Fortsetzung unzumutbar ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Vorschriften

  • § 543 Abs. 1 BGB
  • § 543 Abs. 3 BGB

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.

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