BGHBGH, VIII. Zivilsenat · Urteil vom 10. Oktober 2012VIII ZR 107/12

Zahlungsverzug: Ordentliche Kündigung schon unterhalb der Grenze für die fristlose

Stand 12. Oktober 2026 · Geprüft von Ratiofill Recht

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Was der BGH entschieden hat

Der Vermieter kann wegen Zahlungsverzugs auch dann ordentlich kündigen, wenn der Rückstand die Grenze für eine fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) nicht erreicht.

Eine ausreichend erhebliche Pflichtverletzung liegt aber nicht vor, wenn der Rückstand höchstens eine Monatsmiete beträgt und der Mieter weniger als einen Monat im Verzug ist.

Die zweimonatige Kündigungssperre nach einer Verurteilung zur Zahlung einer erhöhten Miete (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB) gilt für die ordentliche Kündigung nicht.

Was das für Vermieter und Verwalter heißt

Verbinden Sie bei Mietrückständen die fristlose Kündigung mit einer hilfsweise ordentlichen. Die ordentliche Kündigung kann auch dann tragen, wenn der Rückstand für die fristlose nicht ausreicht. Ein Rückstand bis zu einer Monatsmiete, der kürzer als einen Monat besteht, genügt dafür allerdings nicht.

Vorschriften

  • § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
  • § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
  • § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.

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