Was der BGH entschieden hat
Der Vermieter kann wegen Zahlungsverzugs auch dann ordentlich kündigen, wenn der Rückstand die Grenze für eine fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) nicht erreicht.
Eine ausreichend erhebliche Pflichtverletzung liegt aber nicht vor, wenn der Rückstand höchstens eine Monatsmiete beträgt und der Mieter weniger als einen Monat im Verzug ist.
Die zweimonatige Kündigungssperre nach einer Verurteilung zur Zahlung einer erhöhten Miete (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB) gilt für die ordentliche Kündigung nicht.
Was das für Vermieter und Verwalter heißt
Verbinden Sie bei Mietrückständen die fristlose Kündigung mit einer hilfsweise ordentlichen. Die ordentliche Kündigung kann auch dann tragen, wenn der Rückstand für die fristlose nicht ausreicht. Ein Rückstand bis zu einer Monatsmiete, der kürzer als einen Monat besteht, genügt dafür allerdings nicht.
Vorschriften
- § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
- § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB
Begriffe zum Nachschlagen
Kündigung und Beendigung
Zahlungsverzug
Fristlos kündbar ist bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten oder bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ordentlich kann der Vermieter auch unterhalb dieser Grenze kündigen, nicht aber bei einem Rückstand bis zu einer Monatsmiete, der kürzer als einen Monat besteht (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
§§ 543, 569, 573 BGBKündigung und Beendigung
Fristlose Kündigung
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist (§ 543 BGB), etwa bei Zahlungsverzug, erheblicher Gefährdung der Mietsache oder nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB). Bei Vertragsverletzungen ist grundsätzlich vorher abzumahnen (§ 543 Abs. 3 BGB). Die Gründe gehören ins Kündigungsschreiben (§ 569 Abs. 4 BGB).
§§ 543, 569 BGBKündigung und Beendigung
Ordentliche Kündigung
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB), insbesondere bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf oder wenn das Mietverhältnis eine angemessene Verwertung verhindert (Abs. 2). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (Abs. 3). Die Kündigung braucht die Schriftform und soll auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 BGB).
§§ 573, 568 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.
