Kündigung und Beendigung

Zahlungsverzug

Auch: Mietrückstand

Fristlos kündbar ist bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten oder bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ordentlich kann der Vermieter auch unterhalb dieser Grenze kündigen, nicht aber bei einem Rückstand bis zu einer Monatsmiete, der kürzer als einen Monat besteht (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Praxis-Hinweis

Kündigen Sie bei Rückständen fristlos und hilfsweise ordentlich. Zahlt der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage alle Rückstände, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Ob die hilfsweise ordentliche Kündigung dann bestehen bleibt, ist nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wird von einzelnen Gerichten aber anders gesehen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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