Zahlungsverzug
Auch: Mietrückstand
Fristlos kündbar ist bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten oder bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ordentlich kann der Vermieter auch unterhalb dieser Grenze kündigen, nicht aber bei einem Rückstand bis zu einer Monatsmiete, der kürzer als einen Monat besteht (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Praxis-Hinweis
Kündigen Sie bei Rückständen fristlos und hilfsweise ordentlich. Zahlt der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage alle Rückstände, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Ob die hilfsweise ordentliche Kündigung dann bestehen bleibt, ist nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wird von einzelnen Gerichten aber anders gesehen.
Urteile dazu
Bankbürgschaft nicht gestellt: Keine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB
Zum UrteilZahlungsverzug: Ordentliche Kündigung schon unterhalb der Grenze für die fristlose
Zum UrteilUnpünktliche Mietzahlung: Fristlose Kündigung nach Abmahnung möglich
Zum UrteilVerwandte Begriffe
Kündigung und Beendigung
Fristlose Kündigung
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist (§ 543 BGB), etwa bei Zahlungsverzug, erheblicher Gefährdung der Mietsache oder nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB). Bei Vertragsverletzungen ist grundsätzlich vorher abzumahnen (§ 543 Abs. 3 BGB). Die Gründe gehören ins Kündigungsschreiben (§ 569 Abs. 4 BGB).
§§ 543, 569 BGBKündigung und Beendigung
Ordentliche Kündigung
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB), insbesondere bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf oder wenn das Mietverhältnis eine angemessene Verwertung verhindert (Abs. 2). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (Abs. 3). Die Kündigung braucht die Schriftform und soll auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 BGB).
§§ 573, 568 BGBKündigung und Beendigung
Kündigungsfristen
Für den Mieter gilt stets eine Frist von drei Monaten. Für den Vermieter sind es drei Monate, nach fünf Jahren Überlassung sechs und nach acht Jahren neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen. Längere Fristen zulasten des Mieters sind unwirksam (Abs. 4).
§ 573c BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
