BGHBGH, VIII. Zivilsenat · Urteil vom 07. April 2004VIII ZR 167/03

Sonstige Betriebskosten müssen einzeln vereinbart sein

Stand 12. Oktober 2026 · Geprüft von Ratiofill Recht

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Was der BGH entschieden hat

Sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV darf der Vermieter nur umlegen, wenn die einzelnen Kostenarten im Mietvertrag bestimmt sind und ihre Umlage vereinbart ist.

Kosten einer regelmäßigen Dachrinnenreinigung können solche sonstigen Betriebskosten sein.

Was das für Vermieter und Verwalter heißt

Führen Sie sonstige Betriebskosten im Vertrag einzeln auf, etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern oder Feuerlöschern, die Prüfung der Blitzschutzanlage oder die Dachrinnenreinigung. Fehlen sie, tragen Sie diese Kosten selbst, auch wenn der Vertrag die Betriebskosten im Übrigen umlegt. Umlagefähig sind nur regelmäßig wiederkehrende Kosten.

Vorschriften

  • § 556 Abs. 1 BGB
  • § 2 Nr. 17 BetrKV

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.

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