Was der BGH entschieden hat
Sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV darf der Vermieter nur umlegen, wenn die einzelnen Kostenarten im Mietvertrag bestimmt sind und ihre Umlage vereinbart ist.
Kosten einer regelmäßigen Dachrinnenreinigung können solche sonstigen Betriebskosten sein.
Was das für Vermieter und Verwalter heißt
Führen Sie sonstige Betriebskosten im Vertrag einzeln auf, etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern oder Feuerlöschern, die Prüfung der Blitzschutzanlage oder die Dachrinnenreinigung. Fehlen sie, tragen Sie diese Kosten selbst, auch wenn der Vertrag die Betriebskosten im Übrigen umlegt. Umlagefähig sind nur regelmäßig wiederkehrende Kosten.
Vorschriften
- § 556 Abs. 1 BGB
- § 2 Nr. 17 BetrKV
Begriffe zum Nachschlagen
Betriebskosten
Betriebskosten
Laufende Kosten, die durch das Eigentum und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 BetrKV). Der Mieter trägt sie nur, wenn es vereinbart ist. Welche Kostenarten umlagefähig sind, steht in § 2 BetrKV. „Sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) muss der Vertrag einzeln benennen.
§ 556 BGB; §§ 1, 2 BetrKVBetriebskosten
Umlagefähige Kosten
Umlagefähig sind nur die Kostenarten, die § 2 BetrKV nennt. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie Rücklagen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
§§ 1, 2 BetrKVAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.
