BGHBGH, XII. Zivilsenat · Urteil vom 08. April 2020XII ZR 120/18

„Die Betriebskosten“ im Vertrag erfasst den gesamten gesetzlichen Katalog

Stand 12. Oktober 2026 · Geprüft von Ratiofill Recht

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Was der BGH entschieden hat

Verwendet ein Gewerberaummietvertrag den Begriff „Betriebskosten“ ohne weitere Erläuterung, erfasst er alle Kostenarten, die bei Vertragsschluss zur gesetzlichen Definition gehörten (§ 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 BetrKV), solange die Parteien nichts anderes darunter verstanden haben.

Eine Aufzählung einzelner Positionen, die mit „insbesondere“ eingeleitet wird, schränkt die Umlage nicht ein. Der BGH führt damit seine Rechtsprechung zur Wohnraummiete fort (VIII ZR 137/15), nach der die Vereinbarung, der Mieter trage „die Betriebskosten“, ebenfalls genügt.

Was das für Vermieter und Verwalter heißt

Ob Wohnraum oder Gewerbe: Der Verweis auf „die Betriebskosten“ reicht für die Positionen des Katalogs in § 2 BetrKV. Sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV sind davon nicht erfasst. Sie müssen einzeln im Vertrag stehen, sonst tragen Sie sie selbst.

Vorschriften

  • § 556 Abs. 1 BGB
  • § 2 BetrKV

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.

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