Was der BGH entschieden hat
Verwendet ein Gewerberaummietvertrag den Begriff „Betriebskosten“ ohne weitere Erläuterung, erfasst er alle Kostenarten, die bei Vertragsschluss zur gesetzlichen Definition gehörten (§ 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 BetrKV), solange die Parteien nichts anderes darunter verstanden haben.
Eine Aufzählung einzelner Positionen, die mit „insbesondere“ eingeleitet wird, schränkt die Umlage nicht ein. Der BGH führt damit seine Rechtsprechung zur Wohnraummiete fort (VIII ZR 137/15), nach der die Vereinbarung, der Mieter trage „die Betriebskosten“, ebenfalls genügt.
Was das für Vermieter und Verwalter heißt
Ob Wohnraum oder Gewerbe: Der Verweis auf „die Betriebskosten“ reicht für die Positionen des Katalogs in § 2 BetrKV. Sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV sind davon nicht erfasst. Sie müssen einzeln im Vertrag stehen, sonst tragen Sie sie selbst.
Vorschriften
- § 556 Abs. 1 BGB
- § 2 BetrKV
Begriffe zum Nachschlagen
Betriebskosten
Betriebskosten
Laufende Kosten, die durch das Eigentum und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 BetrKV). Der Mieter trägt sie nur, wenn es vereinbart ist. Welche Kostenarten umlagefähig sind, steht in § 2 BetrKV. „Sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) muss der Vertrag einzeln benennen.
§ 556 BGB; §§ 1, 2 BetrKVBetriebskosten
Umlagefähige Kosten
Umlagefähig sind nur die Kostenarten, die § 2 BetrKV nennt. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie Rücklagen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
§§ 1, 2 BetrKVAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.
