Was der BGH entschieden hat
Wird eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben, darf der Vermieter die laufenden Schönheitsreparaturen nicht per Formularklausel auf den Mieter übertragen, es sei denn, er gewährt ihm einen angemessenen Ausgleich (§ 307 BGB).
Unrenoviert ist eine Wohnung nicht erst, wenn sie völlig abgewohnt ist. Entscheidend ist, ob sie bei Übergabe den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermittelt. Dass die Wohnung unrenoviert war, muss der Mieter beweisen, den Ausgleich der Vermieter.
Was das für Vermieter und Verwalter heißt
Halten Sie den Zustand der Wohnung bei Übergabe im Protokoll fest, am besten mit Fotos. Wurde unrenoviert übergeben und kein Ausgleich vereinbart und gewährt, bleiben die Schönheitsreparaturen bei Ihnen. Ein Ausgleich, den der Vormieter an den neuen Mieter zahlt, ersetzt Ihren eigenen nicht.
Vorschriften
- § 307 BGB
- § 535 Abs. 1 S. 2 BGB
Begriffe zum Nachschlagen
Mietvertrag und Klauseln
Schönheitsreparaturen
Malerarbeiten in der Wohnung: Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, Streichen von Heizkörpern, Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen. Gesetzlich sind sie Sache des Vermieters (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Per Formularklausel lassen sie sich nur übertragen, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde oder der Vermieter einen angemessenen Ausgleich gewährt, und nur mit flexiblen Fristen.
§ 535 Abs. 1 S. 2, § 307 BGBMietvertrag und Klauseln
Formularklausel
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 BGB), auch gekaufte oder heruntergeladene Musterverträge. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 307 bis 309 BGB. Verstößt eine Klausel dagegen, ist sie unwirksam.
§§ 305–310 BGBMietvertrag und Klauseln
Kleinreparaturklausel
Überträgt dem Mieter die Kosten kleiner Reparaturen an Gegenständen, auf die er häufig zugreift, etwa Wasserhähne, Schalter oder Fenstergriffe. Wirksam ist sie nur mit einer Obergrenze je Reparatur und je Jahr. Eine Pflicht, die Reparatur selbst auszuführen, darf sie nicht auferlegen.
§ 307 BGBAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Volltext der Entscheidung.
